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ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

 

§1 Fahrzeugbereitstellung

  1. Der Vermieter überlässt dem/der Mieter/in ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Extras und Zubehör zum Gebrauch. Die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als 12 Stunden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert. Bestandteil des Mietvertrages sind auch das Übernahme- und Rückgabeprotokoll, welches vom Vermieter und Mieter/in zu unterzeichnen ist.

  2. Der/die Mieter/in führt das Fahrzeug eigenverantwortlich und gestaltet seine/ihre Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere des § 651a BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

  3. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn vollbetankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der/die Mieter/in. Das Fahrzeug ist vollbetankt wieder zurückzugeben. Anfallende Kosten für Nachbetankung werden dem/der Mieter/in in Rechnung gestellt.

  4. Das Fahrzeug wird mit einer für die Mietzeit ausreichend gefüllten Gasflasche übergeben. Sollte der/die Mieter/in die Gasflasche trotzdem während der Mietzeit tauschen müssen, so werden die Kosten für die Gasfüllung vom Vermieter erstattet.

  5. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,00 € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.

  6. Der/die Mieter/in mietet das Modell Nugget Plus HD

 

§2 Berechtigte Fahrer

  1. Das Fahrzeug darf nur von Mieter/in oder die im Mietvertrag angegeben Fahrer/innen geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen des Mieters der/Mieterin.

  2. Der/die Mieter/in muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Das Fahrzeug darf nur von dem/der Mieter/in bzw. – von dem/der im Mietvertrag angegebenen Fahrer/in geführt werden. Der/die Mieter/in hat eigenständig zu prüfen, ob der/die berechtigte/r Fahrer/in im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

  3. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer/innen schriftlich bekannt zu geben. Der/die Mieter/in hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

  4. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.

  5. Das Fahrzeug darf nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Nutzung des Fahrzeuges als Homeoffice stellt keinen gewerblichen Zweck dar.

 

§3 Fahrzeugnutzung

  1. Der/die Mieter/in hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der/die Mieter/in darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt, sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.

  2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und den technischen Anweisungen des Vermieters, sowie der Bedienungsanleitung Folge zu leisten. Schäden, die durch die unsachgemäße Handhabung entstehen werden dem/der Mieter/in in Rechnung gestellt.

  3. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

  4. Das Fahrzeug darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Sowohl deutsche als auch die Rechtsordnung jeweiligen Länder sind zu beachten.

  5. Dem/der Mieter/in ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu benutzen; an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen.

  6. Der/die Mieter/in hat den Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich zu informieren, in welche Länder mit dem Fahrzeug gefahren wird.

In folgende Länder darf mit dem Fahrzeug gefahren werden:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

In folgende Länder darf mit dem Fahrzeug nicht gefahren werden:

Alle Länder außerhalb der EU.

  1. Die Benutzung des Fahrzeugs hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen.

  2. Der/die Mieter/in trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang miterhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut, Stellplatz- oder Campinggebühren) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.

  3. Das Fahrzeug ist beim Verlassen in allen Teilen zu verschließen; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der/die Mieter/in/Fahrer/in hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

  4. Das Fahrzeug kann mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um das vermietete Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.

 

§4 Fahrzeugrückgabe

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der/die Mieter/in den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend vollbetankt in vertragsgemäßem Zustand einschließlich aller überlassenen Schlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückgeben.

  2. Die Fahrzeugrückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rückgabeort ist der Sitz des Vermieters.

  3. Wird die Mietzeit überzogen, werden ab 15 Minuten und für jede weitere Stunde 25,00 € berechnet, außer der/die Mieter/in hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der/die Mieter/in die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 300,00 €. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand, etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den/der Mieter/in geltend zu machen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen. Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.

  4. Das Fahrzeug ist besenrein zu übergeben. Küchenzeile, Kühlschrank und Toilette sind gereinigt, sauber und trocken zu übergeben. Die Toilette ist von Mieter/in zu entleeren und die Kassette mehrmals mit sauberem Wasser durchzuspülen. Der Abwassertank ist zu entleeren. Die finale Endreinigung wird vom Vermieter durchgeführt. Die Kosten durch zusätzlichen Reinigungsaufwand von starken Verschmutzungen werden von der Kaution einbehalten. Für die Reinigung einer nicht entleerten Toilette werden dem Mieter 40,00 € berechnet.

 

§5 Buchung und Zahlung

  1. Mit der Buchung des Fahrzeugs gibt der/die Mieter/in seine/ihre Willenserklärung ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters an. Der/die Mieter/in erhält nach der Buchung eine Buchungsbestätigung per E-Mail vom Vermieter. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv von dem Vermieter ausgelösten Buchungsbestätigung ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich angenommen (= Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. Der Vermieter ist im Rahmen seiner eigenen Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen. Eine geleistete Anzahlung wird vom Vermieter unverzüglich rückerstattet.

  2. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % und sonstige Preisbestandteile.

  3. Die Zahlung ist wie folgt fällig: 30 % Anzahlung bei Buchung. 70 % Restzahlung spätestens bei Abholung.

  4. Die Zahlungsoptionen werden im Online-Shop angezeigt.

 

§6 Stornierung

  1. Für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Bei Stornierung sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises zu zahlen: Rücktritt bis vier Monate vor dem 1. Miettag 30 %. Rücktritt bis 29 Tage vor dem 1. Miettag 50 %. Rücktritt bis 13 Tage vor dem 1. Miettag 75 %. Auf Anfrage ist eine Umbuchung gebührenfrei. Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per E-Mail. Der Vermieter sichert zu, die Buchung sofort nach der Stornierung wieder freizugeben und zu versuchen, das Fahrzeug weiterzuvermieten, um den Schaden möglichst gering zu halten. Die Berechnung des entstandenen Schadens wird auf Grundlage der freien Miettage während der entsprechenden Mietzeit getätigt. Stornierung von Extras, wie Grill, Fahrradheckträger, Vorzelt, etc. sind bis zur Fahrzeugabholung kostenfrei möglich. Gibt es Zweifel zur wahrheitsgemäßen Angabe zu Personen, des Zweckes der Anmietung, der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Einhaltung der AGBs, behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

 

§7 Mietpreis

  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Tagesmietpreis, Grundpauschalen (Übergabe, Endreinigung, etc.), sowie dem gewählten Zubehör (Grill, Heckzelt, etc.).

  2. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 %.

  3. Wird die im Mietvertrag vereinbarte Kilometerbenutzung überschritten, so hat der Mieter bei Rückgabe den vereinbarten Betrag in Euro pro mehr gefahrenem Kilometer zu zahlen.

 

§8 Kaution

  1. Spätestens bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € hinterlegt werden. Die Kaution kann direkt mit der Buchung bezahlt werden, vorab überwiesen werden oder alternativ bei Abholung beglichen werden (Bar, EC-Karte, Kreditkarte).

  2. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs im vereinbarten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den/die Mieter/in jedoch nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen.

  3. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von dem Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

  4. Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten oder Gebühren unmittelbar von der Kaution einzubehalten.

 

§9 Mautgebühren

  1. Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungsgebühren hat der/die Mieter/in vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, vor Einreise in das Urlaubsland über eine eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und ggf. vorab zu registrieren.

  2. Bei Nichteinhaltung erhebt der Vermieter für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaige Strafgebühren.

 

§10 Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden (Anzeigepflicht)

  1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchsschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen, Zubehör und Ausrüstungsgegenständen sind dem Vermieter sofort zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

  2. Der/die Mieter/in hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei, die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der/die Mieter/in dem Vermieter nachzuweisen.

  3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.

  4. Im Falle oben genannter Schäden, ist der/die Mieter/in verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.

 

§11 Panne/Reparatur

  1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der/die Mieter/in/Fahrer/in angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu bewahren.

  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen die Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von 100,00 € übersteigen.

  3. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.

  4. Die Reparaturkosten trägt gegen Vorlage der entsprechenden Belege der Vermieter, soweit der/die Mieter/in nicht nach §10 Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden (Anzeigepflicht) dieser Mietbedingungen selbst haftet.

 

§12 Versicherung

  1. Der Vermieter unterhält Haftpflichtversicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang, sowie die Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit 1.000,00 € Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren, Zubehör, etc. sind nicht versichert.

  2. Es steht den Vertragsparteien frei, gegen Gebühr eine Haftungsreduzierung auf 500,00 € oder 250,00 € Selbstbeteiligung für Beschädigungen am Fahrzeug die durch den Leistungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären, zu vereinbaren.

  3. Der/die Mieter/in hat bei Benutzung von Autoreisezügen oder ähnlichen Transportmitteln eine spezielle Versicherung abzuschließen, sofern diese z. B. vom Beförderer angeboten wird. Schließt er diese Versicherung nicht ab, haftet er für alle Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstehen.

 

§13 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht nur für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

  2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  3. Steht ein gemietetes Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, so stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung oder erstattet den gezahlten Betrag. Der/die Mieter/in hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter.

 

§14 Haftung des Mieters der/Mieterin

  1. Der/die Mieter/in hat das Mietfahrzeug mit allen Ausrüstungsgegenständen in ordnungsgemäßem mangelfreiem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

  2. Der/die Mieter/in haftet nicht für Schäden oder Verluste, die er/sie nicht zu verantworten hat, sowie insbesondere nicht für Kosten oder Schäden, deren Ursache eine mangelhafte Wartung durch den Vermieter war oder die von einer Herstellergarantie gedeckt sind.

  3. Der/die Mieter/in haftet im Übrigen während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden, einschließlich Extras, Zubehör, Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall, sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das geschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem/der Mieter/in bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

  4. Für die im Rahmen der Haftreduzierung §8 Kaution Nr. 2 durch eine Versicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters der/Mieterin auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.

  5. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilkaskoversicherung haftet der/die Mieter/in insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung.

  6. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters/der Mieterin entfällt, wenn durch den/die Mieter/in oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen der Fahrzeugverlust oder -schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn durch den/die Mieter/in oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen der Schaden oder der Verlust grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den/die Mieter/in in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters/der Mieterin entfällt weiterhin, wenn durch den/die Mieter/in oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. Wenn durch den/die Mieter/in oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen eine Vertragspflicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den/die Mieter/in in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Der/die Mieter/in trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.

  7. Der/die Mieter/in oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters/der Mieterin gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei bzw. mit Beendigung der Mietzeit begangen werden. Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist.

  8. Betriebsschäden (z. B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z. B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z. B. Verrutschen der Ladung, umschlagen der Markise) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der/die Mieter/in stets unbeschränkt.

  9. Soweit ein/e Dritte/r dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der/die Mieter/in von seiner/ihrer Ersatzpflicht frei.

  10. Der/die Mieter/in stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlusten von Gegenständen frei, die von dem/der Mieter/in oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen/-gehilfinnen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

  11. Der/die Mieter/in haftet für Schäden an der Markise, wenn sie bei starkem Wind bzw. unbeaufsichtigt benutzt wurde.

  12. Während der Mietdauer auftretende Reifenschäden sind von dem/der Mieter/in zu tragen. Das gilt ebenfalls, wenn die Schäden erst bei Rückgabe des Fahrzeugs entdeckt werden (z. B. Nagel im Reifen).

  13. Der/die Mieter/in haftet für das Falschbetanken des Dieseltanks bzw. des Wassertanks. Alle damit verbundenen Reparaturkosten werden dem/der Mieter/in in Rechnung gestellt.

  14. Für sämtliche begangenen Verstöße gegen Ordnungs- und Verkehrsvorschriften haftet der/die Mieter/in unbeschränkt. Er/sie stellt dem Vermieter von jeglichen Bußgeldern, Ordnungsgeldern und etwaigen sonstigen Kosten frei.

 

§15 Kündigung

  1. Kommt der/die Mieter/in mit der Bezahlung einer Zahlungsrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der/die Mieter/in eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der/die Mieter/in dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem/der Mieter/in steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

  2. Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeugs ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

  3. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

 

§16 Schlussbestimmungen

  1. Der/die Mieter/in ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine/ihre Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.

  2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern/Mieterinnen geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner

  3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.

  4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der/die Mieter/in Vollkaufmann/-frau oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der/die Mieter/in nach Vertragsschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters/der Mieterin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: Mai 2023

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